Nein. Wie oft fälschlich angenommen wird, besteht kein Ortszwang. Sie brauchen auch nicht das Unternehmen beauftragen, dessen Sitz in der unmittelbaren Nähe Ihres Wohnortes, oder in der unmittelbaren Nähe des Sterbeortes ist. Wählen Sie frei das Bestattungsunternehmen aus, welches Sie mit der Durchführung der Bestattung gerne beauftragen möchten.
Eine Sterbeurkunde ist ein Dokument, in dem der Tod eines
Menschen vermerkt wird. Die Sterbeurkunde dient als Nachweis
darüber, dass eine Person verstorben ist. Das Standesamt stellt
Sterbeurkunden aus, wie bei einer Geburt eine Geburtsurkunde und
bei Heirat eine Heiratsurkunde ausgestellt werden. Zur Erlangung
von Sterbeurkunden sind verschiedene Dokumente im Original
vorzulegen, u.a. Personalausweis des Verstorbenen, Heiratsurkunde,
Scheidungsurteil mit Rechtskraft, Geburtsurkunde (bei Ledigen),
Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehepartners und eine
Sterbefallanzeige, aus welcher der Standesbeamte alle notwendigen
Daten entnehmen kann, die zur Ausstellung von Sterbeurkunden
notwendig sind. Bei Ausländern sind zudem beglaubigte Übersetzungen
der oben genannten Originaldokumente erforderlich.
Üblicherweise übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen
die Beantragung von Sterbeurkunden. Dies fällt unter die Rubrik
"Formalitätenerledigung". Sterbeurkunden werden benötigt zur
Beantragung der Witwenrente, für die Auszahlung von
Sterbegeldversicherungen, für die Ausstellung eines Erbscheins
und anderer Dinge mehr.
Seit 2004 zahlen die Krankenkassen kein Sterbegeld mehr.
Bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes darf zu Hause aufgebahrt werden.
Frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes darf eine Bestattung erfolgen. Spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes muss eine Bestattung erfolgt sein.
Nein, grundsätzlich werden Verstorbene immer mit Sarg eingeäschert. Der Gesetzgeber schreibt dies vor. Es können Kiefern- oder Fichtensärge zur Einäscherung gewählt werden, aber ebenso auch Eichen- oder Buchensärge – je nach Wunsch.
Ja, auf jeden Sarg wird vor der Einäscherung ein Schamottstein gelegt, der die Einäscherungsnummer enthält die auch auf die bereitgestellte Urne eingraviert und im Kremationsbuch vermerkt ist. Ein Kremationsofen kann nur einen Sarg zur Einäscherung aufnehmen. Eine Kremierung dauert ca. 60–90 Minuten und geschieht bei 900–1.200°C, wobei keine offene Flamme an den Sarg gelangt, sondern sich dieser allein durch die hohe Temperatur selbst entzündet.
Bevor die Einäscherung erfolgen kann, müssen verschiedene Behördliche
Prozesse abgeschlossen worden sein: Um sicher zu stellen, dass ein Mensch nicht
infolge einer Straftat verstorben ist, muss auch zusätzlich eine zweite Leichenbeschau
durch einen Amtsarzt erfolgen. Dies geschieht üblicherweise im Krematorium.
Erfolgt die Einäscherung in einem Krematorium außerhalb der Gemeinde/Stadt, auf deren
Friedhöfen der Verstorbene beigesetzt werden soll, muss die Friedhofsverwaltung dem
jeweiligen Krematorium schriftlich bestätigen, dass die Urne auf ihrem Friedhof einen
Platz finden wird. Je nach Auslastung des Krematoriums, dauern all diese Schritte
in der Regel 1-2 Wochen, sodass die Urne dann bestattet werden kann.
In Kassel und Kasseler Umland dauert eine Trauerfeier in der Regel maximal 20 Minuten. Wird eine längere Zeit gewünscht, so ist eine "Doppelzeit" gegen erhöhte Gebühr zu beantragen. Es ist üblich, dass man sich ca. 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier auf dem Friedhof einfindet.
Selbstverständlich. Auch ohne eine Trauerzeremonie in der Friedhofskapelle oder Kirche können Personen im Beisein der Angehörigen bestattet werden, gleich, ob es sich nun um eine Erd- oder Urnenbestattung handelt. Üblicherweise trifft man sich dann am Grab oder geht von der Kapelle aus zum Grab. Dies kann sowohl mit, als auch ohne Pfarrer erfolgen.
Der Ablauf ist wie bei einer normalen Trauerfeier, nur bleibt in der Regel am Ende der Sarg stehen. Bevor man aus der Kapelle herausgeht, kann man als Geste des Abschieds eine Blume vor dem Sarg ablegen.
Die Trauerfeiern für Menschen ohne Kirchenzugehörigkeit
werden von Trauerrednern gestaltet und begleitet. Der Redner stimmt mit
den Angehörigen die Inhalte der Trauerfeier ab, kümmert sich um die
musikalische Umrahmung und verfasst die Traueransprache, die, auf Wunsch
der Angehörigen, auch ein Gebet enthalten kann.
Es kann
selbstverständlich auch ein Trauerredner bestellt werden, selbst wenn
der Verstorbene kirchenzugehörig war, aber keine Trauerrede durch
einen Priester/Pfarrer gewünscht wird. Ebenso kann ein Angehöriger
oder ein Freund der Familie die Trauerrede halten.
In diesem Fall wird das Ordnungsamt tätig und beauftragt ein Bestattungsunternehmen. Wenn der Verstorbene mittellos war, übernimmt die öffentliche Hand die Kosten für die Sozialbestattung.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung darüber, wie weit eine medizinische Behandlung gehen soll und darf, wenn eine schwere, nach ärztlichem Ermessen unabwendbar zum Tod führende Krankheit vorliegt und gleichzeitig der Patient nicht mehr „einwilligungsfähig” ist. Sie kann insbesondere detailliert darlegen, welche medizinischen Maßnahmen in einem solchen Fall ausgeschlossen sein sollen und wann lediglich für Schmerz- und Beschwerdefreiheit gesorgt werden soll.
Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und
keine Kosten hierfür verursachen, kann man ein eigenhändiges Testament
errichten. Es muss komplett mit der Hand geschrieben und mit Vor- und
Nachnamen unterschrieben sein. Ferner sollte es Ort und Datum beinhalten
und mit „Testament” oder „Mein letzter Wille” überschrieben sein. Darüber
hinaus gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten etwa in einem
gemeinschaftlichen Testament, einem Erbvertrag oder einer Verfügung.
Die Formvorschriften sind einzuhalten.
Auch bezüglich des Inhalts muss der Wortlaut eindeutig gewählt werden,
damit an der Auslegung keine Zweifel bestehen. Wir empfehlen, hier den
Rat eines Juristen einzuholen, um sich entsprechend abzusichern.
Ein Testament muss nicht notariell beurkundet werden. Der Weg zum Notar erspart aber später den Erbschein. Ein Testament muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Sie können ihr Testament bei der Nachlassabteilung eines Amtsgerichts gegen eine geringe Gebühr verwahren lassen. Stirbt der Erblasser, wird das Standesamt seines Geburtsortes benachrichtigt.
Davon ist abzuraten. Eine Testamentseröffnung findet in der Regel erst nach erfolgter Bestattung statt. Sinnvoller wäre ein Bestattungsvorsorgevertrag mit Ihrem Bestatter oder eine Bestattungsverfügung. Eine Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst und vom Verfügenden unterschrieben sein. Der Verfügende sollte das Original der Verfügung bei seinen persönlichen Unterlagen so verwahren, dass es möglichst schnell auffindbar ist.
Mit einer Bestattungsverfügung können Sie zu Lebzeiten Ihre Bestattung gestalten.
Die Verfügung dient den Angehörigen dazu, die Bestattung des Verstorbenen einfacher zu planen und vor allem, seine Wünsche zu respektieren. So wie in einem Testament die
Nachlassenschaft geregelt wird, werden in einer Bestattungsverfügung jene Dinge festgehalten, die man sich für die eigene Bestattung wünscht. Die Bestattungsverfügung ist auch als Einverständniserklärung für eine Kremation eindeutig und ausreichend.
Das Dokument sollte folgende Grundangaben des Verfügenden enthalten:
Eindeutige Überschrift zur Kennzeichnung des Dokuments als Bestattungsverfügung
Erstellungsdatum
Name, Adresse, Geburtsdatum
Eindeutige Vorgaben zur Bestattung
Wünsche zur Trauerfeier
Nennung von entscheidungsberechtigten Personen im Zweifelsfall
Unterschrift des Verfügenden
Die Bestattungsverfügung sollte schnell auffindbar, an einem gut zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Idealerweise sind weitere wichtige Dokumente wie der Personalausweis, die Versichertenkarte oder Bankinformationen ebenfalls an diesem Ort abgelegt. Das Dokument kann auch einer vertrauenswürdigen Person, dem zuständigen Pfarramt, der Friedhofsverwaltung oder dem gewünschten Bestattungshaus ausgehändigt werden.
Eine Bestattungsvorsorge beinhaltet, ebenso wie eine Bestattungsverfügung, die Festlegung organisatorischer Details der eigenen Bestattung und gleichzeitig einer finanziellen Vorsorge.
Der Kunde legt bei einer Bestattungsvorsorge zusammen mit dem jeweiligen Bestatter genau fest, wie die eigene Bestattung später aussehen soll.
Die Kosten dafür werden noch zu Lebzeiten gezahlt. Entweder durch Einzahlung auf ein Treuhandkonto, das von seriösen Bestattungsunternehmen angeboten wird oder durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung, die ebenfalls viele Bestattungsunternehmen ihren Kunden in Zusammenarbeit mit Versicherungen anbieten.
Der Vorteil: Die Gelder sind mündelsicher angelegt und zweckgebunden. Finden also ausschließlich Verwendung für die eigene, dereinstige Bestattung.
Eine Bestattungsvorsorge muss mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen werden. Der Kunde kann dem Bestatter dabei auch die Totenfürsorge übertragen.
Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen.
Derjenige, dem das Totenfürsorgerecht kraft Vollmacht übertragen wurde, ist damit auch der Verantwortliche für die Bestattung nach den Wünschen des Kunden. Die Totenfürsorge wird nicht durch das Erbrecht geregelt. Erhebt ein Familienangehöriger
Einspruch gegen die vom Verfügenden gewünschte Bestattungsart, so ist dies rechtlich nicht durchsetzbar. Anordnungen und Wünsche von Erben müssen von demjenigen, dem das Totenfürsorgerecht übertragen wurde (beispielsweise dem Bestatter), nicht berücksichtigt werden.
Die Übertragung des Totenfürsorgerechts hat einen rechtlich genau definierten Inhalt und ist stets handschriftlich, mit Datum und Unterschrift (Vor und Zuname) zu verfassen und dem Totenfürsorgeberechtigten auszuhändigen.
Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine zweite
Möglichkeit, die Regelung über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen
Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser
(jemand, der bei seinem Tod eine Erbschaft hinterlässt) sich beim Erbvertrag gegenüber
seinem Vertragspartner bindet. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche
Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag
eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag kann mit
Grundstücksübertragungen oder einem Ehevertrag verbunden werden. Der Erbvertrag muss
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar
geschlossen werden.
Zunächst: Zum Erben braucht man nicht zwangsläufig einen Erbschein.
Nach dem Tod eines Menschen benötigen dessen Erben oft einen Nachweis für ihre Stellung als Erben.
Diesen Nachweis kann das Testament liefern. Ist aber kein Testament vorhanden, oder reichen die
darin enthaltenen Bestimmungen zur eindeutigen Klärung nicht aus, muss ein Erbschein beantragt
werden. Ein Erbschein muss grundsätzlich beantragt werden, wenn Immobilien und Grundstücke
vererbt werden.
Wenn Sie einen Erbschein benötigen, können Sie ihn in der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes
beantragen. Rufen Sie dort an und erfragen, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Gibt es
kein Testament, müssen Sie Dokumente vorlegen, aus denen sich Ihre Stellung als gesetzlicher
Erbe ergibt. Sind mehrere Erben vorhanden, kann grundsätzlich jeder Erbe der einen Erbschein
verlangt, diesen auch beantragen.
Für einen Erbvertrag bedarf es mindestens 2 Personen und einer notariellen Beurkundung. Der Erbvertrag kann beim Notar oder beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Nach einem Sterbefall müssen sich die Angehörige an das
Nachlassgericht wenden um zu erfragen, ob dort ein Testament seitens des Verstorbenen
hinterlegt wurde. Eine Testamentseröffnung wird seitens des Nachlassgerichts nur bei
vorhandenem Testament durchgeführt.
Befindet sich ein Testament noch im Nachlass des Verstorbenen, sind die Hinterbliebenen
verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht einzureichen. Liegt nach dem Todesfall
eines Verwandten weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, greift die gesetzliche
Erbfolge. Diese sieht eine Rangordnung vor, nach der Verwandte und der Ehepartner des
Erblassers je nach Ordnungseinteilung erbberechtigt sind. Sollten keine Personen
dieses Ordnungssystems mehr am Leben sein, erbt der Staat.
Bestattungskosten sind steuerlich absetzbar, wenn es sich um nahe Angehörige handelt
und die Bestattungskosten höher sind, als das hinterlassene Erbe. Sie gelten dann
als außergewöhnliche Belastungen und können in der nächsten Steuererklärung geltend
gemacht werden. Entsprechende Nachweise über die Höhe der Bestattungskosten sind dem
Finanzamt im Original einzureichen.
Die Kosten die geltend gemacht werden können: Kosten für die Grabstätte, Grabstein,
Sarg, Kränze, Todesanzeigen etc. Von diesen Kosten müssen jedoch Sterbegelder und
Versicherungsleistungen abgezogen werden. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten für
angemessene Trauerkleidung sowie das Trauermahl. Auch Anreisekosten zur Beerdigung
werden als außergewöhnliche Kosten anerkannt. Folgekosten, wie z.B. für die Grabpflege,
werden hingegen nicht anerkannt.
Zur Formalitätenerledigung eines Bestattungsunternehmens gehört, dass für den hinterbliebenen
Ehegatten die Übergangsrente beantragt wird.
Es handelt sich dabei um eine Vorschusszahlung auf die zu erwartende Hinterbliebenenrente. Der
Antragsteller (also d. Hinterbliebene) erhält dann innerhalb weniger Wochen eine Einmalzahlung
in Höhe von drei vollen Renten des Verstorbenen. Im Volksmund wird diese Zahlung auch
“Dreimonatsrente” genannt.
Damit es im Anschluß nahtlos weitergeht und das gefürchtete Zahlungsloch ausbleibt, sollte
baldmöglichst der unbedingt erforderliche Rentenantrag auf eine Witwer- oder Witwenrente gestellt
werden. Das macht der Bestatter jedoch NICHT, denn darum muss sich der Antragsteller, also der
Hinterbliebene kümmern.
Diesen Antrag erhält und stellt man bei den Beratungsstellen der
Rententräger oder auch bei der eigenen Gemeindeverwaltung. Eine telefonische Terminvereinbarung
und Erfragung der notwendigen Dokumente zur Erlangung der Witwenrente ist erforderlich.
Ein Antrag auf Witwenrente sollte so früh wie möglich gestellt werden. Ist kein überlebender
Ehegatte vorhanden, veranlasst das Bestattungsunternehmen die Einstellung der Rentenzahlung(en).
Wenn Ehegatten über ein Gemeinschaftskonto verfügen muss sichergestellt sein, dass die Kontovollmacht "über den Tod hinaus" gilt. Wurde dies nicht verklausuliert, hat der überlebende Ehegatte (oder derjenige, der die Kontovollmacht innehat), keinen Zugriff auf das Konto. In diesem Fall muss beim Amtsgericht ein Erbschein beantragt werden, was Zeit und Geld kostet. Gilt die Kontovollmacht jedoch über den Tod hinaus, reicht im Allgemeinen die Vorlage einer Sterbeurkunde bei Ihrer Bank.
Wenn Angehörige finanziell nicht in der Lage sind, kann das Sozialamt die Bestattungskosten übernehmen.
Die gesetzliche Bestattungspflicht verbleibt aber generell bei den nächsten Verwandten. Diese
müssen daher die Bestattung in Auftrag geben. Die Bestattungspflicht ist allerdings nicht mit
der Kostentragungspflicht zu verwechseln.
Kostentragungspflichtig ist derjenige, der zur Bezahlung der Bestattungskosten verpflichtet ist;
das sind in der Regel auch die Bestattungspflichtigen, sprich nächsten Verwandten, sofern kein
Testament vorhanden ist aus dem sich ergibt, wer als Erbe genannt und damit Kostentragungspflichtig
ist. Ist die im Testament genannte Person wirtschaftlich nicht in der Lage die Bestattungskosten
zu tragen, sind die Bestattungspflichtigen auch die Kostentragungspflichtigen.
Wichtig: Ihr persönliches Verhältnis dem verstorbenen Familienmitglied gegenüber, hat rechtlich
keine Auswirkung auf die Kostentragungspflicht.
Sämtliche Kostentragungspflichtigen müssen dann bei der Sozialbehörde einen Antrag zur Kostenübernahme
der Bestattungskosten stellen und ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
Ein Antrag auf Kostenübernahme der Sozialbehörde ist so früh wie möglich einzureichen, da in der
Praxis die Begleichung der Bestattungskosten oft mit erheblicher Zeitverzögerung eintritt,
insbesondere, wenn nicht sämtliche Kostentragungspflichtigen ihre Vermögensverhältnisse darlegen.
Fairnesshalber sollte seitens der Auftraggeber das beauftragte Bestattungsunternehmen darüber informiert
werden, dass zur Begleichung der Bestattungskosten die Sozialbehörde in Anspruch genommen werden muss.
Hinweis: Bestattungsunternehmen lehnen oft die Durchführung von Sozialbestattungen ab. Immer wieder machten
sie die Erfahrung, dass Sozialämter die Kosten später doch nicht erstatten.
Wer das Erbe ausschlägt hat grundsätzlich nicht für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen. Das Gesetz (Bestattungsgesetz) ordnet jedoch an, dass die Angehörigen, egal ob sie Erben werden oder nicht, verpflichtet sind für die Bestattung zu sorgen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, hat die Behörde für die Bestattung zu sorgen, wird jedoch die Erstattung der Kosten verlangen.
Wer eine Erbschaft ausschlägt wird nach dem Gesetz so behandelt, als habe er die Erbschaft nicht mehr erlebt. Hat der Ausschlagende zum Beispiel eigene Kinder, so ist zu prüfen, ob diese Kinder durch die Ausschlagung nunmehr gesetzliche Erben werden. Ist dies der Fall müssen ggf. auch die Kinder ausschlagen, um nicht für die Schulden zu haften. Bei minderjährigen Kindern werden diese durch ihre Eltern vertreten. Die Ausschlagung kann nicht einfach durch Brief usw. erklärt werden. Es bedarf der Niederschrift oder öffentlichen Beglaubigung der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht.
Wichtig: Wer den Auftrag für eine Bestattung erteilt, haftet immer für die hierdurch entstehenden Kosten, egal ob er Erbe oder Angehöriger ist oder nicht.
Ist ein Kondolenzbuch ausgelegt, tragen Sie darin bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift leserlich ein. Das
Kondolenzbuch dient den Hinterbliebenen als Gedächtnisstütze für den späteren Versand von Danksagungskarten.
Wenn Sie die Kapelle betreten, können Sie nach vorne zu dem Sarg oder der Urne gehen, dort kurz verweilen, eine
Blume oder einen Handstrauß niederlegen und den Angehörigen kondolieren. Sind Sie sich unsicher, ob Sie kondolieren
sollen, unterlassen Sie es und gehen zu Ihrem Sitzplatz. Sie können nach der Trauerfeier am Kapellenausgang oder
später am Grab den Angehörigen das Beileid aussprechen.
Legen Sie Kränze und Gestecke bitte nicht einfach vor dem Sarg oder der Urne ab, da dies das Gesamtbild der
Dekoration stören könnte. Sinnvoller ist es, sich Kränze und Gestecke von einem Bediensteten des Bestattungsinstitutes
abnehmen zu lassen, damit diese fachgerecht in die Dekoration integriert werden können.
Wenn Sie von außerhalb anreisen ist es empfehlenswert, Kränze, Blumenschalen und Gestecke nicht erst kurz vor Beginn
der Trauerfeier mitzubringen, sondern diese früher (z.B. 1 Stunde vorher) in der Kapelle abzugeben, damit das
Bestattungsinstitut genügend Zeit hat, die Arrangements ansprechend herzurichten.
Blumenschmuck der Familie
wird stets in direkter Nähe zu Sarg und Urne platziert. Blumenschmuck von Arbeitgeber, Arbeitskollegen, dem
Verein, der Hausgemeinschaft etc., immer außerhalb.
Das Grüßen von Freunden und Bekannten in der Friedhofskapelle über Bänke hinweg oder Zurufe sind zu unterlassen.
Ebenso allzu laute Unterhaltung mit Sitznachbarn. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Mobiltelefon ausgeschaltet ist.